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Effiziente Umsetzung der Biostoff-Verordnung im Abfallwirtschaftsbetrieb

1 Biostoffverordnung

Seit April 1999 ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kraft. Die BioStoffV dient dem Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Mikro­organismen wie z. B. Bakterien oder Pilzsporen). Da in vielen Betrieben der Abfallwirtschaft (z. B. Hausmüllsammlung, Wertstoffsortierung, Glasrecycling, Dosenrecycling, Kompostie­rung, Vergärung, MBA, Hausmülldeponie) ein Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen statt­findet, werden diese Anlagen­betreiber durch die BioStoffV verpflichtet, die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz zu minimieren.

Die BioStoffV basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und regelt den Arbeitsschutz im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen branchenübergreifend. Die Umsetzung der BioStoffV wird durch weitere Regelwerke, die Technischen Regeln für Biologische Arbeits­stoffe (TRBA), konkretisiert. Die TRBAen basieren sicherheitstechnisch, arbeitsmedizinisch und hygienisch auf dem aktuellen Stand der Technik, sind aber im Hinblick auf verschiedene Betriebsarten in der Abfallwirtschaft (mit Ausnahme der Wertstoffsortieranlagen und in Kürze auch für Kompostierungs-/Vergärungsanlagen) bis jetzt noch sehr allgemein gehalten.

Die BioStoffV bringt also neue Aufgaben für den Anlagenbetreiber mit sich. Er muss eine Beurteilung und Einschätzung des Gefährdungspotenzials, das von biologischen Arbeits­stoffen in seinem Betrieb ausgeht, vornehmen und daraus, falls erforderlich, entsprechende Schutzmaßnahmen technischer bzw. baulicher sowie organisatorischer oder personen­bezogener Art veranlassen.

In praktisch allen Bundesländern haben die Arbeitsschutzverwaltungen ihre Mitarbeiter durch interne und externe Fortbildungen mit den neuen Regelungen der BioStoffV vertraut ge­macht. In zunehmendem Maße verlangen die Behörden von den Betrieben jetzt die Umset­zung dieser Regelungen.

2 Die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV: eine wichtige Aufgabe des Anlagenbetreibers

Eine der wichtigsten Regelungen der BioStoffV ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen zu analysieren, bei denen eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, und potenzielle Gefährdungen zu beurteilen.

Die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV ist vom Anlagenbetreiber vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie noch den aktuellen Arbeitsbedingungen entspricht. Zudem muss die Gefährdungsbeurteilung bei Änderung der Arbeitsbedingungen, im Falle einer durch biologische Arbeitsstoffe verursachten Erkrankung eines Beschäftigten oder auf Anraten des Betriebsarztes wiederholt werden. Grundsätzlich ist die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Formal ist der Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV in vier Schritte gegliedert:

    1. Informationsbeschaffung,
    2. Einstufung der Art der Tätigkeit, Zuordnung zu einer Schutzstufe und Beurteilung der
    AiiGefährdung
    3. Festlegung von Maßnahmen,
    4. Dokumentation.

2.1 Informationsbeschaffung

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV ist es von entscheidender Bedeutung über ausreichende fachspezifische Kenntnisse zu verfügen. Der Arbeitgeber hat insbesondere zu ermitteln:

  • Identität, Einstufung und Infektionspotenzial der bei der Tätigkeit vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden toxischen und sensibilisierenden Wirkungen,
  • tätigkeitsbezogene Informationen über Arbeitsverfahren und Betriebsabläufe,
  • Informationen über die Art und die Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege sowie das Ausmaß und die Dauer der Exposition von Beschäftigten,
  • Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie über ergriffene Gegenmaßnahmen

2.2 Einstufung der Art der Tätigkeit, Zuordnung zu einer Schutzstufe und Beurteilung der Gefährdung

Gemäß BioStoffV findet die Einstufung der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durch eine Zuordnung zu gezielten bzw. nicht gezielten Tätigkeiten statt. Gezielte Tätigkeiten sind auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet (z.B. in Forschungs- oder Produktionsstätten), bei nicht gezielten Tätigkeiten hat man mit den biologischen Arbeitsstoffen eher unbeabsich­tigt zu tun (z.B. in Abfallwirtschaftsanlagen).

Die biologischen Arbeitsstoffe sind nach steigendem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. In den in Abschnitt 1 genannten Abfallwirtschaftsbetrieben ist in der Regel mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 (z.B. Coli-Bakterien oder der Schimmelpilz Aspergillus fumigatus), gelegentlich auch der Risikogruppe 3 (z.B. Hepatitis­viren) zu rechnen. Daraus resultierend erfolgt in Abhängigkeit von der Höhe der Infektionsge­fährdung und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der biologi­schen Arbeitsstoffe die Zuordnung zu der entsprechenden Schutzstufe, wobei bei bei den genannten Abfallwirtschaftsbetrieben in der Regel die Zuordnung zu Schutzstufe 2 erfolgt.

Keime der Risikogruppe 2 (häufig in Abfallwirtschaftsbetrieben, in denen organisches Material verarbeitet wird oder als Verunreinigung vorkommt):

Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Beispiele: Coli-Bakterien, Legionellen, Tetanus-Erreger.

Die Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten ist formal einfach, da der Mikroorga­nismus und das Ausmaß der Exposition bekannt ist und die Tätigkeit darauf aus­gerichtet ist. Bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muss der Arbeitgeber in eige­ner Verantwortung aufgrund der ermittelten Informationen das mit der Tätigkeit verbundene Gefährdungspotenzial in seiner Gesamtheit bewerten. Dabei gilt der Grundsatz des Minimierungsgebotes der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen.

Der Umfang und die Qualität von Informationen bestimmen den weiteren Aufwand und damit die Effizienz der Gefährdungsbeurteilung. Für viele Expositionssituationen erlauben Erfah­rungswerte aus vergleichbaren Tätigkeiten die Einschätzung der Arbeitsplatzgefährdung. Auch bei der Wirksamkeitsüberprüfung bereits getroffener Sicherheitsmaßnahmen, wie bei­spielsweise die Funktionstüchtigkeit von Filtereinrichtungen, können Erfahrungswerte aus vorangegangenen Untersuchungen wertvolle Erkenntnisse liefern.

Erst wenn die vorliegenden Informationen keine eindeutigen Erkenntnisse über Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten liefern, fordert die Behörde diese nach dem Stand der Technik zu ermitteln. Arbeitsplatzbezogene Messungen geben Auskunft über die vorhandene Belastung mit Mikroorganismen. Die fachgerechte Vorgehensweise und Anwen­dung der Messverfahren nach TRBA 405 und 430 sichern dabei die Reproduzierbarkeit und Repräsentativität der Messungen.

Im Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe beim Bundesarbeitsministerium (ABAS) ist das Konzept der Technischen Kontrollwerte (TKW) erarbeitet worden. Die TKW sollen den Stand der Technik wieder geben, d.h. sie nennen diejenigen Keimkonzentrationen am Arbeitsplatz, die mit guter Minimierungstechnik erreichbar sind. Sie sollen in branchenspezifischen TRBAen festgesetzt werden. Die erste derartige TRBA ist als TRBA 211 "Schutzmaßnahmen in biologischen Abfallbehandlungsanlagen" Ende April vom ABAS verabschiedet worden. Sie wird im Frühsommer 2001 vom Bundesarbeitsminister veröffentlicht werden. Kernstück der TRBA 211 ist der Technische Kontrollwert:

Technischer Kontrollwert TKW
für biologische Abfallbehandlungsanlagen:

5 x 104 KBE Schimmelpilze / m³ Luft

Toleranzbereich 1 x 105 KBE / m³

Bei Einhaltung des TKW sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Liegen die gemessenen Werte im Mittel innerhalb des Toleranzbereiches, muss die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden.

Bislang haben sich die Behörden an den Orientierungswerten zu Keimkonzentrationen am Arbeitsplatz, die in den „Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen – LV15“ des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) von 1998 niedergelegt sind, ausgerichtet.

Streng genommen gilt die TRBA 211 nur für biologische Abfallbehandlungsanlagen. Somit existieren für andere betroffene Anlagenarten (z.B. Sortierbetriebe) keine Kontrollwerte, so dass viele Behördenvertreter hier nach wie vor die LASI-Orientierungswerte heranziehen werden. Allerdings dürfte es schwer werden, die Einhaltung eines Orientierungswertes von 5.000 KBE /m³ Luft zu verlangen, wenn als Stand der Technik, in diesem Fall der Lüftungstechnik, ein Kontrollwert von 5 x 104 KBE /m³ festgelegt ist.

Orientierungswerte des LASI für die
Schimmelpilzsporenkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz

< 5.000 KBE/m3:
keine weiteren zusätzlichen Maßnahmen hygienischer, organisatorischer oder technischer Art erforderlich.

zwischen 5.000 KBE/m3 und 50.000 KBE/m3:
weitergehende hygienische Maßnamen erforderlich

> 50.000 KBE/m3:
zusätzlich zu einer Verbesserung der hygienischen Maßnahmen sind die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und zu optimieren

2.3 Festlegung von Maßnahmen

In allen Arbeitsstätten, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, sind grundsätzlich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 1 einzuhalten. Diese sind in der TRBA 500 (Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen) auf­geführt. Für Abfallbehandlungsanlagen sind darüber hinaus in der Regel Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 erforderlich. Spezielle Maßnahmen für Wertstoffsortieranlagen werden dabei in der TRBA 210 und für biologische Abfallbehandlungsanlagen (demnächst) in der TRBA 211 genannt.

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen fordert die BioStoffV die Einhaltung einer bestimmten Prioritätenrangfolge :

    1. technische und bauliche Maßnahmen,
    2. organisatorische (hygienische) Maßnahmen,
    3. personenbezogene Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstung).

Grundsätzlich sind bauliche und technische Maßnahmen die effektivsten Instrumente zur Minimierung einer von biologischen Arbeitsstoffen ausgehenden Gefährdung. Sie müssen deshalb gemäß BioStoffV vorrangig durchgeführt werden. Ergänzt werden sie durch organi­satorische Maßnahmen, zu denen beispielsweise Hygiene- und Reinigungspläne gehören.

Generell sind für die Gefährdungsminimierung betriebs- und anlagenspezifische Parameter zu beachten. Um eine nachhaltige Optimierung im biologischen Arbeitsschutz zu erreichen, sind daher individuell zugeschnittene Maßnahmenkonzepte erforderlich. Für den Anlagen­betreiber eröffnet sich hier ein großer Gestaltungsspielraum. Der Arbeitgeber muss eigen­verantwortlich Entscheidungen zum Schutz der Beschäftigten fällen, wobei diese im Einzelfall stoff- und arbeitsplatzbezogen angepasst sein müssen. Dabei wird deutlich, dass mit diesem Vorgehen dem Arbeitgeber eine große Verantwortung übertragenwird.

Arbeitsplatzmessungen zum Nachweis der Einhaltung des Technischen Kontrollwertes werden von Anlagenbetreibern bisweilen wegen der zusätzlichen Kosten nicht gerne gesehen. Dabei können diese Messungen im Gegenteil Kosten sparen helfen. Wenn beispielsweise durch gezielte zusätzliche Hygienemaßnahmen bei einer schlechten Lüftungsanlage der TKW nachweislich unterschritten werden kann, lässt sich so der teure Umbau oder Austausch der Lüftungsanlage vermeiden. Es ist allerdings ein hohes Maß an Erfahrung erforderlich, zu wissen, welche Maßnahmen zu welchen Ergebnissen führen können. Diese Erfahrung haben wir, und wir stellen unser Wissen den Betrieben gerne zur Verfügung (siehe Abschnitt 3).

2.4 Dokumentation und Mitarbeiterschulung

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrundeliegenden Informationen sind zu dokumentieren. Hierzu gehört insbesondere:

  • für welche konkreten Tätigkeiten die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die festgelegten Schutzmaßnahmen,
  • die Wirksamkeitsüberprüfung bereits festgelegter Schutzmaßnahmen.

Zur Dokumentation gehört auch die Angabe der relevanten Mikroorganismen oder Mikroorganismengruppen. Darüber hinaus sind bereits festgelegte Schutzmaßnahmen in arbeitsbereichs- und stoffbezogenen Betriebsanweisungen festzuschreiben.

Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter in verständlicher Form und Sprache über Gefährdungen, Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen unterrichten und sich die Unterweisung von den Beschäftigten durch Unterschrift bestätigen zu lassen.

Die Dokumenta­tion dient unter anderem der Darlegung für die Aufsichtsbehörde und versetzt diese in die Lage, die Entscheidungsprozesse nachzuvollziehen und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Mindestens jährlich muss vom Arbeitgeber eine erneute Überprüfung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

3 Die effiziente Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV

Zur Dokumentation gehört auch die Angabe der relevanten Mikroorganismen oder Mikroorganismengruppen. Darüber hinaus sind bereits festgelegte Schutzmaßnahmen in arbeitsbereichs- und stoffbezogenen Betriebsanweisungen festzuschreiben.

Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter in verständlicher Form und Sprache über Gefährdungen, Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen unterrichten und sich die Unterweisung von den Beschäftigten durch Unterschrift bestätigen zu lassen.

Die Dokumentation dient unter anderem der Darlegung für die Aufsichtsbehörde und ver­setzt diese in die Lage, die Entscheidungsprozesse nachzuvollziehen und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Mindestens jährlich muss vom Arbeitgeber eine erneute Überprüfung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.
 

  • Kurzfristige Entwicklung individuell auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittener Checklisten auf der Basis bereits bei uns bestehender arbeitsbereichs- bzw. arbeitsplatzbezogener Prüflisten unter baulichen, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Aspekten,
  • Begehung des Betriebes und Bestandsaufnahme anhand der Checklisten im Hinblick auf durchgeführte und noch durchzuführende Maßnahmen,
  • Bewertung des Ist-Zustandes auf Grundlage von Informationen aus der Fachliteratur und eigenen Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften,
  • gegebenenfalls Überprüfung der Wirksamkeit von vorhandenen Schutzmaßnahmen,
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und soweit erwünscht die
  • Unterrichtung der Mitarbeiter.
  • Ferner: Beratung des Unternehmers bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen um kostengünstig den Technischen Kontrollwert einzuhalten.

An Hand der von uns vorgelegten Dokumentation ist es für den Betriebsleiter ein Leichtes die von der BioStoffV geforderte jährliche Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Schutzmaßnahmen selbst vorzunehmen.

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