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1 Biostoffverordnung
Seit April 1999 ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kraft. Die BioStoffV dient dem Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung
bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (MikroÂorganismen wie z. B. Bakterien oder Pilzsporen). Da in vielen Betrieben der Abfallwirtschaft (z. B. Hausmüllsammlung, Wertstoffsortierung, Glasrecycling,
Dosenrecycling, KompostieÂrung, Vergärung, MBA, Hausmülldeponie) ein Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen stattÂfindet, werden diese AnlagenÂbetreiber durch die BioStoffV verpflichtet, die Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz zu minimieren.
Die BioStoffV basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und regelt den Arbeitsschutz im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
branchenübergreifend. Die Umsetzung der BioStoffV wird durch weitere Regelwerke, die Technischen Regeln für Biologische ArbeitsÂstoffe (TRBA), konkretisiert. Die TRBAen basieren sicherheitstechnisch,
arbeitsmedizinisch und hygienisch auf dem aktuellen Stand der Technik, sind aber im Hinblick auf verschiedene Betriebsarten in der Abfallwirtschaft (mit Ausnahme der Wertstoffsortieranlagen und in Kürze auch für
Kompostierungs-/Vergärungsanlagen) bis jetzt noch sehr allgemein gehalten.
Die BioStoffV bringt also neue Aufgaben für den Anlagenbetreiber mit sich. Er muss eine Beurteilung und Einschätzung des
Gefährdungspotenzials, das von biologischen ArbeitsÂstoffen in seinem Betrieb ausgeht, vornehmen und daraus, falls erforderlich, entsprechende Schutzmaßnahmen technischer bzw. baulicher sowie organisatorischer
oder personenÂbezogener Art veranlassen.
In praktisch allen Bundesländern haben die Arbeitsschutzverwaltungen ihre Mitarbeiter durch interne und externe Fortbildungen mit den
neuen Regelungen der BioStoffV vertraut geÂmacht. In zunehmendem Maße verlangen die Behörden von den Betrieben jetzt die UmsetÂzung dieser Regelungen.
2 Die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV: eine wichtige Aufgabe des Anlagenbetreibers
Eine der wichtigsten Regelungen der BioStoffV ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen zu analysieren, bei denen eine
Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, und potenzielle Gefährdungen zu beurteilen.
Die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV ist vom Anlagenbetreiber vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und mindestens einmal
jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie noch den aktuellen Arbeitsbedingungen entspricht. Zudem muss die Gefährdungsbeurteilung bei Änderung der Arbeitsbedingungen, im Falle einer durch biologische
Arbeitsstoffe verursachten Erkrankung eines Beschäftigten oder auf Anraten des Betriebsarztes wiederholt werden. Grundsätzlich ist die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Formal ist der Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV in vier Schritte gegliedert:
1. Informationsbeschaffung, 2. Einstufung der Art der Tätigkeit, Zuordnung zu einer Schutzstufe und Beurteilung der AiiGefährdung 3. Festlegung von Maßnahmen, 4. Dokumentation.
2.1 Informationsbeschaffung
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV ist es von entscheidender Bedeutung über ausreichende
fachspezifische Kenntnisse zu verfügen. Der Arbeitgeber hat insbesondere zu ermitteln:
- Identität, Einstufung und Infektionspotenzial der bei der Tätigkeit vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden
toxischen und sensibilisierenden Wirkungen,
- tätigkeitsbezogene Informationen über Arbeitsverfahren und Betriebsabläufe,
- Informationen über die Art und die Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege sowie das Ausmaß und die Dauer der
Exposition von Beschäftigten,
- Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie
über ergriffene Gegenmaßnahmen
2.2 Einstufung der Art der Tätigkeit, Zuordnung zu einer Schutzstufe und Beurteilung der Gefährdung
Gemäß BioStoffV findet die Einstufung der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durch eine Zuordnung zu gezielten bzw. nicht
gezielten Tätigkeiten statt. Gezielte Tätigkeiten sind auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet (z.B. in Forschungs- oder Produktionsstätten), bei nicht gezielten Tätigkeiten hat man mit den biologischen
Arbeitsstoffen eher unbeabsichÂtigt zu tun (z.B. in Abfallwirtschaftsanlagen).
Die biologischen Arbeitsstoffe sind nach steigendem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. In den in Abschnitt 1 genannten
Abfallwirtschaftsbetrieben ist in der Regel mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 (z.B. Coli-Bakterien oder der Schimmelpilz Aspergillus fumigatus), gelegentlich auch der Risikogruppe 3 (z.B.
HepatitisÂviren) zu rechnen. Daraus resultierend erfolgt in Abhängigkeit von der Höhe der InfektionsgeÂfährdung und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der biologiÂschen Arbeitsstoffe die Zuordnung zu der
entsprechenden Schutzstufe, wobei bei bei den genannten Abfallwirtschaftsbetrieben in der Regel die Zuordnung zu Schutzstufe 2 erfolgt.
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