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Seuchen- und phytohygienische
Unbedenklichkeit von Komposten und Gärrückständen gemäß Bioabfallverordnung vom 28. Sept. 1998
1 Einleitung
Die Bioabfallverordnung trat am 01. Oktober 1998 in Kraft. Sie setzt Maßstäbe für die VerÂwertung
von Bioabfällen auf landbaulich genutzten Böden im Hinblick auf Nährstoffe und Schadstoffe sowie die Hygiene. Ziel ist der Schutz des Bodens und der auf ihm erzeugten Nutzpflanzen vor zu
hohen Schadstoffbelastungen sowie Schutz der Nutzpflanzen und des Menschen vor Krankheitserregern.
Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit von Komposten und Gärrückständen muss
nachgewiesen werden. Hierzu schreibt die Bioabfallverordnung eine Reihe von PrüfunÂgen vor, die nachfolgend im Einzelnen dargestellt sind.
2 Anforderungen an die Prozessführung
Die in die Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen eingebrachten Bioabfälle können
humanpathogene oder phytopathogene Erreger enthalten. Diese werden in erster Linie durch die Temperatur des Rotte- bzw. Vergärungsprozesses abgetötet. Hierzu muss in
Kompostierungsanlagen der Rotteprozess so gesteuert werden, dass über einen Zeitraum von zwei Wochen im Kompostierungsmaterial eine Temperatur von mindestens 55 °C oder über eine
Woche eine solche von 65 °C (bei geschlossenen Anlagen: 60 °C) herrschen muss. Der Wassergehalt soll mindestens 40 % betragen und der pH-Wert um 7 liegen.
In Vergärungsanlagen muss der Bioabfall so behandelt werden, dass eine Mindesttemperatur von
55 °C über einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden sowie eine hydraulische Verweilzeit im Gärreaktor von mindestens 20 Tagen erreicht wird. Ist die Verweilzeit im Reaktor
kürzer oder erfolgt die Vergärung bei niedrigeren Temperaturen, so muss der Bioabfall vor Einbringung in die Gärbehälter durch Erhitzen (70 °C, eine Stunde) hygienisiert werden. Alternativ
kann die Hygienisierung auch mit den fertigen Gärrückständen durchgeführt werden. Auch in der aeroben Nachrotte (Kompostierung) der Gärrückstände kann durch entsprechende
Temperaturführung eine Hygienisierung erfolgen.
Die Wirksamkeit der Hygienisierungsmaßnahmen wird durch eine direkte Prozessprüfung, eine
indirekte Prozessprüfung und die Prüfung der Endprodukte bestätigt.
3 Direkte Prozessprüfung
Mit der direkten Prozessprüfung wird durch Einbringen von Test- oder Indikatororganismen der
Wirkungsgrad des Verfahrens aus hygienischer Sicht für den gesamten Verfahrensablauf ermittelt. Bei einer neuen Anlage muss die direkte Prozessprüfung innerhalb von 12 Monaten
nach Inbetriebnahme durchgeführt werden. Sind bei bestehenden Anlagen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Inkrafttreten der Bioabfallverordnung direkte Prozessprüfungen durchgeführt worden, so
müssen sie nicht noch einmal wiederholt werden. Ansonsten waren sie bis spätestens 31. März 2000 durchzuführen (vergleiche Abschnitt 7).
Die direkte Prozessprüfung muss zweimal durchgeführt werden, wobei bei offenen
Kompostierunganlagen eine Prüfung im Winter stattzufinden hat.
Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird ein Bakterienstamm (Salmonella senftenberg) in
speziellen Probengefäßen in drei verschiedenen Rottezonen (oberer, mittlerer und unterer Bereich) an vier verschiedenen Stellen der Miete eingebracht. Die Bakterienproben verbleiben
während der gesamten Rottezeit in der Miete. Nach Ablauf auf der Rotte werden die Proben im Labor auf vermehrungsfähige Salmonellen untersucht. Für die Prüfung der Phytohygiene werden
drei verschiedene Testorganismen verwendet: Plasmodiophora brassicae, der Erreger der Kohlhernie, Tabak-Mosaik-Virus und Tomatensamen. Sie sind Repräsentanten für sehr
unterschiedliche Pflanzenkrankheiten bzw. für überlebensfähige Unkrautsamen. Auch die Prüfung der Phytohygiene erfolgt an drei mal vier verschiedenen Probeorten innerhalb einer Rottemiete.
Wenn in Ausnahmefällen die Testkeime nicht in die Anlagenteile eingebracht werden können, in denen der Hygienisierungsprozess abläuft, so muss die Eignung des ProÂzesses im Hinblick auf
Hygiene auf andere Art durch Sachverständige nachgewiesen werden.
4 Indirekte Prozessprüfung
Tag für Tag muss in einer biologischen Abfallbehandlungsanlage der Nachweis geführt werÂden,
dass in den relevanten Prozessabschnitten bzw. Anlageteilen die für die thermische Inaktivierung erforderlichen Temperaturen erreicht werden. Hierfür müssen Temperaturmessungen in
regelmäßigen Abständen vorgenommen werden. Diese sollten möglichst kontinuierlich erfolgen. Sie müssen mindestens einmal je Arbeitstag durchgeführt und sollten auch automatisch aufgezeichnet werden.
5 Produktprüfung
Die Produktprüfung ist die dritte Säule der Überwachung der Hygienisierung des
KompostieÂrungs- oder Vergärungsprozesses. In jeder Kompostierungs- oder Vergärungsanlage sind mindestens halbjährliche bzw. vierteljährliche Produktprüfungen durchzuführen. Die
Häufigkeit richtet sich nach der Durchsatzleistung der Anlage. Die Produktprüfungen erfolgen im RahÂmen der Fremdüberwachung.
Die Anzahl der untersuchten Proben je Jahr richtet sich nach der Anlagenkapazität. Die
BioÂabfallverordnung sieht hier eine Differenzierung von drei Anlagengrößen vor (bis zu 3000 t, 3000 bis 6500 t und mehr als 6500 t Kapazität). Die Anzahl der zu untersuchenden Proben ist in
Tabelle 1 angegeben.
Bei diesen Proben handelt es sich um Sammelmischproben (ca. 3 kg); jede Probe setzt sich aus
mindestens 5 verschiedenen Teilproben zusammen, die aus unterschiedlichen Chargen des abgabefertigen Kompostes oder Gärrückstandes genommen werden.
Um die Prüfung zu bestehen, dürfen in keiner der entnommenen Proben Salmonellen
nachÂweisbar sein, außerdem dürfen die Proben nur einen geringen Teil (weniger als zwei pro Liter Prüfsubstrat) von keimfähigen Samen oder austriebsfähigen Pflanzenteilen enthalten. Eine
Prüfung auf Erreger von Pflanzenkrankheiten erfolgt nicht.
6 Direkte Prozessprüfung bei Vergärungsanlagen
Bei Vergärungsanlagen mit mesothermer Temperaturführung stößt die direkte Prozessprüfung auf
Schwierigkeiten. Da bei diesen Anlagen die erreichten Temperaturen während des VergäÂrungsprozesses nicht ausreichen, um eine Hygienisierung des Vergärungsmaterials zu
bewirÂken, ist eine separate Hygienisierungsstufe vor- oder nachgeschaltet. In ihr wird das GärmateÂrial auf 70 °C während einer Verweilzeit von einer Stunde erhitzt. Der
Indikatororganismus Tabak-Mosaik-Virus wird durch diese Behandlung jedoch nicht abgetötet. Während des mesothermen Gärprozesses erfolgt ebenfalls keine vollständige Inaktivierung des
Tabak-Mosaik-Virus. Somit lässt sich derzeit mit den in der Bioabfallverordnung vorgeschriebenen Prüfverfahren die Hygienisierung des Gärmaterials nicht nachweisen. Es erscheint erforderlich,
dass die entsprechenden Vorschriften in der Bioabfallverordnung geändert werden. Derzeit läuft ein Forschungsvorhaben, in dem die Möglichkeiten der Prüfung der Hygienisierung von
VerÂgärungsprozessen untersucht werden. Wegen der unklaren Situation werden derzeit in einigen Bundesländern die besteÂhenden Vergärungsanlagen mit Ausnahmegenehmigungen der
Genehmigungsbehörden betrieben, woanders werden in Übereinstimmung mit der BioAbfV Zusatzprüfungen verlangt, die die Inaktivierung des Tabak-Mosaik-Virus im Gesamtprozess nachweisen.
7 Hinweise zum Vollzug, Fristen, Baumusterprüfungen
Die in Abschnitt 6 genannten Probleme bei der direkten Prozessprüfung bei VergärungsanlaÂgen
sind nicht die einzigen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der BioabÂfallverordnung. Der Verordnungsgeber erstellte daher im Zusammenwirken mit den
BundesÂländern die „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung (BioAbfV)“, mit denen die zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer in die Lage versetzt werden sollen die
Verordnung einheitlich umzusetzen. Diese „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“ stehen seit dem 24.08.2000 zur Verfügung und sind für den reibungslosen Vollzug der BioÂAbfV
von Bedeutung. In diesen Hinweisen einschließlich der Anlagen 1 bis 5 werden
- allgemeine und besondere Auslegungsfragen einzelner Bestimmungen der BioAbfV näher erläutert,
- Abgrenzungen zu anderen Rechtsbereichen (u.a. Düngemittelrecht, Tierkörperbeseitigungsrecht, Bodenschutzrecht) dargestellt,
- Anforderung an die Hygiene und die Benennung von Prüflaboren bekannt gegeben, sowie
- Vorschläge für die Anerkennung von Trägern einer regelmäßigen Güteüberwachung unterbreitet
Die Hinweise besitzen keinen direkten Rechtscharakter und sind für die Länder nicht bindend. Um
rechtsverbindlich zu werden, müssen sie in den Ländern per Erlass oder VerwaltungsvorÂschrift eingeführt werden. Die Mehrzahl der Bundesländer beabsichtigt jedoch nicht eine verÂbindliche
Einführung per Erlass oder Verwaltungsvorschrift, wodurch die Gefahr unterÂschiedlicher Regelungen in den einzelnen Ländern verringert wird. Vielmehr werden in den meisten Ländern die
Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung als Orientierungshilfe für die tägliche Arbeit der zuständigen Behörden betrachtet.
In den Bundesländern Brandenburg und Sachsen ist beabsichtigt, die Hinweise in Kürze per
Erlass einzuführen. Hierbei ist zu erwarten, dass einzelne Regelungen geändert werden. In Nordrhein-Westfalen und in Bayern werden Verwaltungsvorschriften erarbeitet, die ebenfalls
Modifikationen zu einzelnen Regelungen der "Hinweise" beinhalten werden. In den genannten Ländern werden solange, bis die Erlasse bzw. Verwaltungsvorschriften erlassen sind, die
"Hinweise" als Orientierungshilfe im behördlichen Vollzug verwendet.
Bioabfallbehandler mussten bis spätestens 31.03.2000 ihre Anlagen einer direkten Hygiene-
Prozessprüfung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BioAbfV unterziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen genügte der Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem bereits geprüften Verfahren (Bescheinigung der Konformität).
Für bestehende Anlagen ist die Altanlagenübergangsregelung des § 3 Abs. 5 Satz 3 BioAbfV
wegen des Fristablaufs zum 31.03.2000 nicht mehr anwendbar. Dies bedeutet, dass KonforÂmitätsprüfungen und damit verbundene Befreiungen von direkten Prozessprüfungen nicht
mehr möglich sind, es sei denn, dass mit den jeweiligen Prüfungen vor dem 31.03.2000 begonnen worden ist.
Aufgrund der „Hinweise zum Vollzug der BioAbfV“ ist nach Ablauf der Frist davon auszuÂgehen,
dass die zuständigen Behörden künftig für jede Neuanlage und Anlagen, bei denen Verfahren oder die Prozessführung wesentlich technisch geändert wurde, eine direkte Prozessprüfung verlangen
und Nachweise der Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung (Konformitätsprüfung) ablehnen werden.
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